Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gläubiger- und Schuldnermehrheiten

Wie lässt sich die Teilschuld von der Gesamtschuld abgrenzen?

Schulden mehrere eine teilbare Leistung, liegt eine Teilschuld vor § 420.
 
Allerdings ordnet das Gesetz in den meisten Fällen von teilbaren Leistungen Gesamtschuld an. Bei gemeinschaftlichen vertraglichen Verpflichtungen § 427 und unerlaubten Handlungen § 840.

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