Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: sind die 906ff BGB analog als Rechtfertigungsgründe (Duldung) anzuwenden, wenn durch eine Immission, das Eigentum bspw. durch Rußablagerung beschädigt wird?

Wenn GSEigentümer, die Zuführung unwägbarer Stoffe nach Maßgabe der 906ff, dulden müssen, dann muss dies auch für die Eigentümer beweglicher Sachen gelten, da der Schutz anderer Eigentümer nicht weitergehen kann, als der benachbarter GSEigentümer.

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