Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Handeln auf eigene Gefahr 

Liegt vor, wenn sich jemand ohne triftigen Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die durch einen anderen gesetzten und beherrschbaren besonderen Umstände kennt, die f+r ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. 

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