Unerlaubte Handlung

sonstige Anspruchsgrundlagen

(823 II) Individualschutz, persönlicher INdividualschutz, sachlicher Individualschutz 

- das G muss bezwecken, dh es muss jedenfalls auch den Schutz des Einzelnen oder eines bestimmten personenkreises zum Ziel haben.
- der Verletze muss zu dem fraglichen geschützten Personenkreis gehören 
- das vom Geschädigten geltend gemachte Interesse muss von der Norm geschützt werden.

Diskussion