Unerlaubte Handlung

sonstige Anspruchsgrundlagen

(831) Verrichtungsgehilfe 

VG ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Erforderlich ist die Bestellung zu einer Verrichtung, deren Vornahme in den Herrschafts und Organisationsbereich des Bestellers gehört. und zwar derart, dass damit eine weisungsbefürftige Abhängigkeit des Gehilfen von dem Geschäftsherrn gegeben ist. Das Weisungsrecht braucht nicht ins einzelne zu gehen. ERforderlich und ausreichend ist, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach zeit und Umfang bestimmen kann

Diskussion