2.8. Die wichtigsten Definitionen, §, Abkürzungen, Schlagwörter und Grundsätze (ÖffR)

Homogenitätsprinzip

  • Art. 28 I GG
  • Dadurch, dass nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung der Länder, also ihre jeweilige Verfassung, den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen muss, wird die verfassungsgebende Gewalt der Länder teilweise eingeschränkt
  • So müssen die Landesverfassungen die Leitentscheidungen des Grundgesetzes aufnehmen und anerkennen und damit mit der Ordnung des Grundgesetzes in den Grundzügen homogen sein (Homogenitätsgebot)

Diskussion