Mündliche Prüfung UWG

UWG

Allgemeine Marktbehinderung - § 3 I UWG

...liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn zwar nicht von vornherein unlauteres, aber doch wettbewerblich bedenkliches Verhalten für sich allein oder in Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der Wettbewerb hinsichtlich der fraglichen Warenart in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
 
-> u.U. zu prüfen, wenn § 4 Nr. 4 nicht greift
-> restriktive Anwendung (Generalklausel): auch Strukturkontrolle -> Wertungen des GWB dürfen nicht durch UWG unterlaufen werden

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