Mündliche Prüfung UWG

UWG

P: Arbeitnehmer = Verbraucher i.S.d. § 7 II Nr. 2 UWG

Grundsätzlich fällt der AN unter den Begriff des Verbrauchers, jedoch ist eine teleologische Reduktion geboten, weil sich das Interesse des AN, was sein Arbeitsverhältnis betrifft, grundlegend von dem eines Normalverbrauchers unterscheidet.
unionsrechtliche Rechtfertigtung -> berufliche Tätigkeit ist auch unselbstständige berufliche Tätigkeit -> also: Verbraucher (-)
-> sonstiger Marktteilnehmer
-> mutmaßliche Einwilligung reicht

Diskussion