Mündliche Prüfung UWG

UWG

Beauftragter - § 8 II UWG

..ist, wer im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig und nicht Mitarbeiter ist.
-> Eingliederung in die betriebliche Organisation, insofern, dass die Handlungen dem Inhaber zugute kommt und dieser durchsetzbaren Einfluss auf die Handlung nehmen kann.

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