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Wer ist Nichtstörer iSv. § 6 PolG/§ 19 OBG? Wann kann ein Nichtstörer in Anspruch genommen werden? 

Nichtstörer ist ein unbeteiligter Dritter. 
 
Ein Nichtstörer kann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 6 PolG/§ 19 OBG in Anspruch genommen werden, die kumulativ gegeben sein müssen: 
 
1. Gegenwärtige erheblich Gefahr 
a. Erhebliche Gefahr = Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (Leben , Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates)
 
b. gegenwärtige Gefahr = Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf das Schutzgut hat bereits begonnen oder steht unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor. 
 
2. Aussichtslosigkeit der Gefahrenabwehr durch Verantwortliche 
 
3. Unmöglichkeit behördlicher Gefahrenabwehr 
 
4. Beachtung der Opfergrenze beim Nichtverantwortlichen 
= erhebliche eigene Gefährdung oder eine Verletzung höhenwertiger Pflichten 
 
5. RF: Anspruch des Nichtstörers auf Entschädigung gem. § 39 I OBG
 
MERKE: Inanspruchnahme des Nichtstörers nur als ultima Ratio. 
 
 
 

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