Gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA

Wann liegt die Übernahme der Geschäftsführung im Willen des GH?

Wenn der GH seinen Willen geäußert oder konkludent egal ggü wem erklärt hat und die Übernahme der Geschäftsführung mit diesem Willen übereinstimmt. Der tatsächliche Wille braucht dem GF nicht bekannt zu sein vgl. § 678.
 
Sekundär wird der mutmaßliche Wille des GH erfragt. Dieser liegt in der Regel vor, wenn das Geschäft obj. nützlich ist.

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