Der Begriff der Verursachung iSd §§218 ff. LVwG

Damit jemand als Verhaltens- oder Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, muss gerade sein Verhalten oder die Sache, für die er verantwortlich ist, die Gefahr oder Störung verursacht haben. 
Die reine Verursachungshaftung würde dann jedoch uferlos werden, weshalb es einer Einengung auf relevante Ursachen bedarf.
Dafür, wie dies geschehen soll, werden verschiedene Theorien vertreten:
 
Äquivalenztheorie: Nicht möglich, da es keine Korrektive wie Vorsatz oder RWK gibt. 
 
Adäquanztheorie: Zu eng, da dies nicht den besonderen Aufgaben des PoR, welches auch atypische Geschehensabläufe umfasst, gerecht wird. 
 
Zurechnungstheorien: In diesem Zusammenhang werden v.a. 3 Theorien diskutiert, zwar im Rahmen der Verhaltensverantwortlichkeit, sinngemäß ist es aber auf die Zustandsverantwortlichkeit übertragbar.
  1. Theorie der rechtswidrigen Verursachung: Nur ein rw Verhalten bzw. ein rw. Sachzustand ist ursächlich iSd PoR. Diese Lehre versagt aber dort, wo es keine speziellen Ge- und Verbotsnormen gibt. 
  2. Theorie der Sozialadäquanz: Verursachung ist nur dann kausal, wenn sie auf einem sozialinadäquaten Verhalten beruht. Dies ist aber sehr unbestimmt. 
  3. Theorie der unmittelbaren Verursachung (hM): Es ist unter wertender Betrachtung darauf abzustellen, ob ein Verhalten oder eine Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt. Bei mehreren Faktoren ist das zeitlich letzte Glied entscheidend
Bei der wertenden Betrachtung gibt es hierbei 3 Sonderfälle:
  • Rechtstreues Verhalten: Wenn eine Rechtsnorm ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich erlaubt, kann es auch bei unmittelbarer Verursachung keine polizeilicher Verantwortlichkeit begründen. "Wer nur von seinem Recht Gebrauch macht, der schadet nicht"⇒ Qui iure suo utitur, neminem laedit.
  • Zweckveranlasser: Ausnahmsweise sind auch mittelbare Ursachen relevant, wenn diese von Anfang an eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweisen. Störer ist danach insbesondere derjenige, der die Gefahrengrenze zwar nicht selbst überschreitet, die Gefährdung oder Störung jedoch als Folge seines Verhaltens  bezweckt. Der Hintermann muss sich dann das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Die wohl hM verfolgt hierbei einen objektiven Ansatz, es genügt für die Zurechnung, wenn der Hintermann das störende oder gefährdende Verhalten Dritter objektiv bezweckt hat, auch wenn er es nicht gewollt hat. Dem steht ein - von der früheren Rspr. vertretener- subjektive Ansatz ggü., nach dem der Hintermann die fremde Reaktion auf sein Verhalten subjektiv bezweckt haben muss, die Gefahr durch Dritte somit zumindest billigend in Kauf genommen hat. (Eine MM lehnt den Zweckverlasser vollständig ab, arg: Selbstverantwortungsprinzip. Hiergegen spricht aber die Effektivität der Gefahrenabwehr, da es einfacher ist, gegen einen mittelbaren Störer als gegen eine Vielzahl unmittelbarer vorzugehen). Bei der Zweckveranlassung müssen zudem die Besonderheiten bei Gegendemonstration beachtet werden.                    ⇒ wegen der hohen Bedeutung von Art. 5 und 8 GG ist die Figur des Zweckveranlassers im Versammlungsrecht nicht anwendbar. 
  • Latenter Störer: Der Eigentümer einer Sache ist nach §219 I LVwG verantwortlich, wenn die Beschaffenheit der Sache oder ihre Lage im Raum eine von Anfang an im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist, so dass es lediglich einer absehbaren Umweltveränderung bedarf, damit sich die abgelegte Gefahrenneigung zur Gefährdung bzw. Störung aktualisiert. (der latente Störer spielt eig keine Rolle mehr, weil die Fälle über BauGB oder BImSchG gelöst werden) 
 

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