Muss iRd §229 die Grund-VA rechtmäßig sein?

Bei §229 I Nr.1:
Ein rechtmäßiger Grund-VA ist unstreitig nicht erforderlich. 
  • arg: Der Betroffene hätte sonst die Möglichkeit, gegen die Grundverfügung zunächst nicht vorzugehen und erst später iRd Rechtsschutzes gegen die Vollstreckungsmaßnahme ihre inzidente Überprüfung herbeizuführen. Hierdurch könnten jedoch die Fristen für die Anfechtung von VA umgangen werden. Das im Interesse der Rechtssicherheit bestehende Institut der formellen Bestandskraft wäre außer Kraft gesetzt. 
 
Bei §229 I Nr.2:
  • eA: RMK ist erforderlich, da sonst eine Rechtsverletzung vertieft würde, deren Überprüfung noch möglich und zulässig ist. Es bestünde somit die Gefahr, dass gegen den Betroffenen eine rw Primärmaßnahme zwangsweise durchgesetzt wird, da der Betroffene keine Möglichkeit mehr hat, sich gegen die Grundverfügung zu wehren. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes soll eine Vollstreckung daher nur möglich sein, wenn der zugrundeliegende VA seinerseits rm ist. Zudem würde der Vollzug eines rw VA gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III) verstoßen.
 
  • aA: RMK nicht erforderlich. Dafür spricht in erster Linie die Forderung nach Rechtssicherheit und effektive Gefahrenabwehr. Der Grundverfügung kommt lediglich eine Tatbestandswirkung für die Vollstreckung zu. Der Bürger hat einer Verfügung unabhängig von ihrer RMK Folge zu leisten, solange sie nur wirksam ist. Auch der WL stellt nicht auf die RMK ab. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage nach den Kosten, denn hier wird es relevant, ob der Grund-VA rm ist. Es wird also eine nach Primär- und Sekundärebene differenzierende Betrachtungsweise angelegt. 
 
Für die Prüfung: Es wird einfach inzident geprüft, ob der Grund-VA rm ist. Denn dann ist der Streit eh nicht zu entscheiden. 

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