GoA

Pflichten des Geschäftsherrn bei unberechtigter GoA 

1. kein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 677, 683 
- aus wenn der GH schuldhaft den Anschein erweckt, dass eine Gefahr i.S.d. § 680 vorliegt 
Bsp.: Bergsteiger kommt nach langer Tour nicht nach Hause, F organisiert teure Suchaktion, B ist nur i Kneipe versackt 
 
2. § 684: Herausgabe der Bereicherung 
= Rechtsfolgenverweisung zu § 812 
 
- Ersparnis von Aufwendungen (+) 
 
P: fehlgeschlagene Aufwendungen 
--> GH hat dadurch nichts erlangt --> nicht ersatzfähig nach § 684 
 
P2: Holzlattenfall: GH wollte Zaun richten lassen, aber von einem Freund der es für die Hälfte des Preises macht 
h.M.: nicht im obj. Willen des GH, weil er es günstiger machen wollte und sich schon einen wirklichen Willen gebildet hat 
 
--> § 684 I. §§ 812 II: ersparte Aufwendungen: günstigerer Preis des Freunds 
 
 
 
 
 

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