GoA

Unechte GoA 

Konstellation: 
- TB des § 677 liegt nicht vor, weil kein FGW, aber eigentlich obj. fremdes Geschäft 
 
I. irrtümlich Eigengeschäftsführung 
- nach § 687 I finden die Vorschriften über die GoA keine Anwendungen, wenn jemand ein obj. fremdes Geschäft in der Meinung führt, es handele sich um sein Eigenes 
 
 687 = Argument dafür, dass FGW eig. bei obj. fremdem Geschäft vermutet wird 
 
II. Geschäftsanmaßung 
= Geschäftsführer behandelt ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er von der Fremdheit des Geschäfts und seiner Berechtigung weiß, § 687 II 
 
--> GH besonders schutzwürdig: §§ 677, 678, 681, 682 finden Anwendung --> wenn GH davon Gebrauch macht ist er nach § 684 I verpflichtet 
 
 
1. Ansprüche des GH 
 
a) §§  812 , 823, 987 
b) §§ 677, 678, 681 , 682 
--> relevant wenn GF Gewinn erzielt hat v.A. § 681 S.2, 667: Herausgabe des Erlangten 
 
2. Ansprüche des GF 
 
- wenn GH die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681 , 682 geltend macht --> § 684 S.1 
Bsp.: Wert der ersparten Aufwendungen 
ABER nicht: nicht was GH durch Realisierung der Ansprüche aus  §§ 677, 678, 681 , 682 erlangt hat 
 
 

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