GoA

Die " auch fremden" Geschäfte bei der GoA - Einbaufall 

Bsp. 1: Einbaufall 
 
Konstellation: 
E ist Eigentümer verschiedener Wohngebäude, die er von V verwalten lässt. Zwischen E und V ist vereinbart, dass V etwaige Verträge mit Dritten ausschließlich im eigenen Namen abschließen soll.

V beauftragt U, in den für E verwalteten Gebäuden Heizungsanlagen einzubauen. Noch bevor U die vereinbarte Vergütung erhält, wird V zahlungsunfähig. Daraufhin wendet sich U an E und verlangt Zahlung für die erbrachten Leistungen.

Welche Ansprüche hat U gegen E, wenn V, entsprechend seiner Vereinbarung mit E, den Vertrag mit U im eigenen Namen geschlossen hat?

I. U --> E § 812 I 1 Alt. 2 i.V.m. § 951 (-) 

h.M. Vorrang der der Leistungskondiktion: V hat an E geleistet 

a.A.: auf Kosten des V und nicht auf Kosten des U 

II. GoA ? 

1. Geschäftsführung (+) 

2. für einen anderen 

a) für E: (+) E erlangt dadurch Eigentum 

b) für U selber: (+) U ist vertraglich aus Werkvertrag verpflichtet an E zu leisten 

Lit.: Sobald auch eigenes Geschäft/ bei Verpflichtung  --> obj. fremdes Geschäft (-) -->  kein FGW 

BGH: Sobald auch obj. der Interessenkreis des E berührt ist --> auch fremdes Geschäft --> FGW vermutet 

P: Unbillig, weil dann die Wertung des Bereicherungsrechts (Vorrang der Leistunsgkodiktion) umgangen werden würde 

Lösung BGH: Außertatbestandliche Risikoregelung 

- heir GoA Anspruch unbillig, Vorrang der Vertragsbeziehungen --> keine Umgehung der Wertungen des Bereicherungsrechts 

Diskussion