GoA

Die auch fremden Geschäfte - Erbensucherfall 

Bsp. 2: Erbensucherfall 
 

I. Vertragliche Ansprüche 

Annahme des Vertrags (-) 

II. GoA 

1. Geschäftsführung (+) 

2. für  einen anderen 

a) für den Erben (+): Erbe erhält dadurch Nachlass 

b) eigenes Geschäft für Erbensucher: er will 20 % des Erbes 

Lit.: auch eigenes Geschäft --> FGW (-) 

BGH: auch fremdes Geschäft --> Vermutung des FGW , aber Verweisung auf außertatbestandliche Risikozuweisung --> Risikoregelung des Privatrechts 

Arg.: 

- Privatautonomie unterwandert, wenn der Erbensucher Geld durch GoA bekommt, obwohl der Antrag zum Vertrag nicht angenommen wurde 

III. Bereicherungsrecht 

a)  § 812 I 1 Alt.1 

1. Etwas erlangt 

= jeder Vermögenswerte Vorteil 

hier: Kenntnis davon, dass sie Erbin geworden ist 

§ 1922: das Vermögen geht automatisch mit dem Tod über, daher Vermögen schon erlangt 

P: Ist dann die Kenntnis, dass man Erbe ist ein vermögenswerter Vorteil? 

e.A.: (+) wenn die Information nicht einfach verfügbar ist 

a.A.: (-) Informierender hat keine ausschließliche Verfügungsbefugnis über die Information --> Erbe kann sich die Information auch selbst holen 

2. durch Leistung 

= jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (+) 

3. auf Kosten (entbehrlich) 

4. ohne RG 

- Vetrag (-) 

- Schenkung (-) 

P:  welchen zweck hat der Leistende verfolgt? 

--> Erbensucher wollt keine Pflicht aus einem SV erfüllen --> keine Conditio Indebiti 

--> er leistet um den anderen zu etwas zu bewegen --> Conditio ob rem ( § 812 II Var. 2) 

b) § 812 II Var. 2 

keine hinreichende Zweckvereinbarung --> (-) 

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