Stelle die Anwendung unmittelbaren Zwangs/ eines gefahrenabwehrrechtlichen Realhandelns einen VA dar?

Bsp: Wasserwerfereinsatz
 
Grundsätzlich ist zu sagen, dass es an der Verwaltungsaktualität fehlen könnte, da eine schriftliche oder mündlich ausgesprochene "Regelung" iSd §106 LVwG nicht ergangen ist. Deswegen könnte es sich um ein schlichtes Verwaltungshandeln zur Durchsetzung des Grund-VA handeln. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass der Begriff ser Regelung iSd §106 immer vor dem Hintergrund der rechtlichen Wirkung zu sehen ist, die mit der betreffenden Maßnahme einer Behörde erzielt werden soll. So ist zB der Wasserwerfereinsatz, der unmittelbar in GR (Art. 2 II) eingreift, von der Rspr. als VA angesehen worden. 
 
Ein Teil der früheren Rspr. begründete die VA-Qualität mit folgender Überlegung: ".. denn, wenn die Anordnung, eine polizeiliche Zwangsmaßnahme zu dulden, wegen der darin ausgesprochenen Regelung eines Eingriffes in ein GR zweifelsfrei ein VA ist, kann die unter Verzicht auf eine solche Duldungsanordnung unmittelbar durchgeführte Zwangsmaßnahme, die nicht direkt in ein GR eingreift, rechtlich nicht andern beurteilt werden." Die Literatur hat sich dieser Konstruktion der "konkludierten Duldungsverfügung" teilweise angeschlossen. 
 
Diese Konstruktion einer Duldungspflicht entstand ursprünglich aus dem praktischen Bedürfnis umfassenden Rechtsschutzes. Unter der Geltung der §§127 ff. PrLVG aus dem Jahre 1883 waren ausschließlich "polizeiliche Verfügungen" gerichtlich überprüfbar. Gegen Realkate jedoch bestand keine Rechtsschutzmöglichkeit. 
Heute jedoch, mit der Generalklausel des §40 I VwGO als Ausfluss des Art. 19 IV GG besteht dieses Bedürfnis nicht mehr. 
Zudem spricht gegen eine konkludente Duldungsverfügung, dass danach jede Maßnahme die Eingriffsqualität besitzt auch ein VA wäre. Eingriff und Regelung sind jedoch voneinander zu trennen. Schließlich würde die Maßnahme bei Abwesenden mangels Bekanntgabe unwirksam sein. 
 
Von der heute ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur und Rspr. wird die Konstruktion sie konkludierten Duldungsverfügung aber abgelehnt: Da mittlerweile auch der Rechtsweg gegen Realakte offensten, bestehe keine Notwendigkeit mehr, an dieser merkwürdigen Konstruktion festzuhalten. 
 
Die Ansicht, welche auf eine konkludente Duldungsverfügung abstellt, erscheint überkonstruiert und stammt zudem aus der Zeit, als die FK noch nicht statthaft war und es daher noch keinen Rechtsschutz gegen Realakte gab. 

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