Ist in SH der polizeiliche Todesschuss zulässig?

Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage sieht das LVwG nicht vor. 
 
Möglicherweise kommt aber §§239, 250 ff. als EGL in Betracht. §258 I spricht jedoch nur von der Angriffsunfähigkeit. Ob hierunter auch eine gezielte Tötung passt, ist umstritten.
 
Nach einer Ansicht wird auch der gezielte Todesschuss hiervon umfasst, da der Tod die stärkste Form der Angriffsunfähigkeit sei.
  • ⇒ Hiergegen sprechen aber im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Denn hiernach muss eine gesetzliche Regelung um so präziser sein, je nachteiliger die Grundrechte des einzelnen Bürgers betroffen sind. Bei einem Todesschuss erfordert die Intensität des Eingriffes deshalb eine ausdrückliche und inhaltlich zweifelsfreie Ermächtigung seitens des Gesetzgebers. Hierbei ist der Begriff der Angriffsunfähigkeit keine hinreichend genaue Zweckbestimmung, da unter Bestimmtheitsgesichtspunkten das Ausmaß des Eingriffes nicht erkennbar ist. 
 
Nach anderer Ansicht fällt auch der finale Todesschuss mangels ausdrücklicher Regelung nicht unter die Angriffsunfähigkeit. Dieser ist zu folgen. 

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