Bilden die Regeln über den polizeilichen Todesschuss eine EGL für Folter?

Zum einen könnte man a maiore ad minus die Folter immer dann zulassen, wenn bei einer vergleichbaren unmittelbaren Gefährdung des Opfers durch den Täter der finale Todesschuss zulässig wäre. 
 
Zum anderen könnte man über eine analoge Anwendung der Regeln über den finalen Todesschuss nachdenken. 
Beide Ansätze würden jedoch die Zulässigkeit des polizeilichen Todesschusses in SH voraussetzen. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall (siehe andere Karteikarte). 

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