Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Bsp.: Einbaufall 

Konstellation: A verkauft an B Ziegelsteine unter EBV. Dieser baut die Steine im Rahmen eines Werkvertrags in das Haus des E ein. Nach § 946 BGB geht durch den Einbau das Eigentum auf den E über. B ist insolvent und hat den KP der Ziegel noch nicht bezahlt 
 
P: § 951 I i.V.m. § 812 I 1 Alt.1 A --> E 
 
1. Eigentumsverlust nach § 946 (+) 
 
2. Etwas erlangt: Vermögenssteigerung des Grundstücks durch den Einbau 
 
3. auf sonstiger Weise 
 
P: Vorrang der Leistungskondiktion: hat B an E geleistet, obwohl das Eigentum gesetzlich übergegangen ist ? 
 
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 
 
h.M./BGH: 
- der gesetzliche Eigentumserwerb beruhte auf einem vertraglich geschuldeten Verhalten des B 
- E sieht den Einbau als Leistung des B 
 
a.A.: 
- Eigentum wurde kraft Gesetz und nicht durch RG übertragen --> die Vermögensmehrung lag nicht in der Hand des S --> zweckgerichtet (-) 
 
 
Erg.: Leistung (+) --> Vorrang der Leistungskondiktion --> Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion 
 
 
 
 
 

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