Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Jungbullenfall 

Konstellation: 
Dieb Daniel (D) entwendet Bauern Emil (E) zwei Jungbullen und verkauft sie für 1.000 € an den gutgläubigen Fleischwarenfabrikanten Fabian (F), der die Tiere weiterverarbeitet. Da D unauffindbar ist, verlangt E von F Wertersatz für die Bullen in Höhe von 1.000 €.
 
E --> F : §§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 II ? 
 
1. Anwendbarkeit, § 993 
- EBV sperrt Nutzung- und SE - Ansprüche 
- § 951 aber Wertersatzanspruch für Rechtsverlust --> nicht gesperrt 
 
2. Rechtsverlust des Anspruchsstellers nach §§ 946 - 950 
- kein Verlust durch Übereignung des D wegen § 935 I BGB 
---> Rechtsverlust erst wegen § 950 
 
3. Etwas erlangt (+): Eigentum an der Wurstware 
 
4. auf sonstiger Weise 
 
P: Vorrang der Leistungsbeziehung? 
Hat D an F geleistet? 
- Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 
 
h.M.: 
--> Besitz der Jungbullen durch Leistung des D erlangt 
--> Eigentum aber erst durch  Verarbeitung erlagt, dieses Verhalten war nicht von D geschuldet und hat somit keine Verbindung zum KV --> Leistung (-) 
 
a.A.:
- auch wenn die Eigentumsübertragung nach § 935 I nicht möglich ist war es für D an F eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung --> die Unmöglichkeit der Übereignung steht dem Leistungscharakter nicht entgegen 
 
ABER: Wertungskorrektur aufgrund der Wertungen des Sachenrechts 
- durch § 935 I ist der Erwerber trotz guten Glaubens aufgrund des Diebstahls nicht schützenswert, diese Wertung würde man unterlaufen, wenn man hier eine vorrangige Leistungskondiktion annimmt 
--> auch bei gutgläubigem Erwerb wäre er in der Konstellation wegen § 935 nicht schützenswert und könnte kein Eigentum erwerben 
 
--> beide Ansichten: Erwerber nach den Wertungen des § 935 I nicht so schützenswert --> Direktkondiktion möglich 
 
5. auf Kosten des E 
(+) § 950 II 
 
6. ohne RG 
- Erwerbstatabestände nach § 946 ff. stellen keinen RG da, weil ein Bereicherungsausgleich nach § 951 I ausdrücklich angeordnet ist 
 
RF: 
Vergütung in Geld --> Wertersatz nach § 818 II BGB 
- § 951 = Entschädigung für vorrangigen Rechtsverlust --> Wert der Bullen zu ersetzen ≠ Wert des Erlangten selbst 
 
P: Kann sich F auf Entreicherung § 818 III berufen, weil er an D eine KP gezahlt hat? 
- die getätigten Aufwendungen gegenüber D können nicht in Abzug gebracht

werden weil sie  mit der spezifischen Bereicherung des E nichts zu tun haben 

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