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Zuletzt bearbeitet: 23.06.2018 14:54:07 von VeraSophia
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht
Jungbullenfall
Jungbullenfall
Jungbullenfall
Konstellation:
Dieb Daniel (D) entwendet Bauern Emil (E) zwei Jungbullen und verkauft sie für 1.000 € an den gutgläubigen Fleischwarenfabrikanten Fabian (F), der die Tiere weiterverarbeitet. Da D unauffindbar ist, verlangt E von F Wertersatz für die Bullen in Höhe von 1.000 €.
E --> F : §§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 II ?
1. Anwendbarkeit, § 993
- EBV sperrt Nutzung- und SE - Ansprüche
- § 951 aber Wertersatzanspruch für Rechtsverlust --> nicht gesperrt
2. Rechtsverlust des Anspruchsstellers nach §§ 946 - 950
- kein Verlust durch Übereignung des D wegen § 935 I BGB
---> Rechtsverlust erst wegen § 950
3. Etwas erlangt (+): Eigentum an der Wurstware
4. auf sonstiger Weise
P: Vorrang der Leistungsbeziehung?
Hat D an F geleistet?
- Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
h.M.:
--> Besitz der Jungbullen durch Leistung des D erlangt
--> Eigentum aber erst durch Verarbeitung erlagt, dieses Verhalten war nicht von D geschuldet und hat somit keine Verbindung zum KV --> Leistung (-)
a.A.:
- auch wenn die Eigentumsübertragung nach § 935 I nicht möglich ist war es für D an F eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung --> die Unmöglichkeit der Übereignung steht dem Leistungscharakter nicht entgegen
ABER: Wertungskorrektur aufgrund der Wertungen des Sachenrechts
- durch § 935 I ist der Erwerber trotz guten Glaubens aufgrund des Diebstahls nicht schützenswert, diese Wertung würde man unterlaufen, wenn man hier eine vorrangige Leistungskondiktion annimmt
--> auch bei gutgläubigem Erwerb wäre er in der Konstellation wegen § 935 nicht schützenswert und könnte kein Eigentum erwerben
--> beide Ansichten: Erwerber nach den Wertungen des § 935 I nicht so schützenswert --> Direktkondiktion möglich
5. auf Kosten des E
(+) § 950 II
6. ohne RG
- Erwerbstatabestände nach § 946 ff. stellen keinen RG da, weil ein Bereicherungsausgleich nach § 951 I ausdrücklich angeordnet ist
RF:
Vergütung in Geld --> Wertersatz nach § 818 II BGB
- § 951 = Entschädigung für vorrangigen Rechtsverlust --> Wert der Bullen zu ersetzen ≠ Wert des Erlangten selbst
P: Kann sich F auf Entreicherung § 818 III berufen, weil er an D eine KP gezahlt hat?
- die getätigten Aufwendungen gegenüber D können nicht in Abzug gebracht
werden weil sie mit der spezifischen Bereicherung des E nichts zu tun haben
Konstellation:
Dieb Daniel (D) entwendet Bauern Emil (E) zwei Jungbullen und verkauft sie für 1.000 € an den gutgläubigen Fleischwarenfabrikanten Fabian (F), der die Tiere weiterverarbeitet. Da D unauffindbar ist, verlangt E von F Wertersatz für die Bullen in Höhe von 1.000 €.
E --> F : §§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 II ?
1. Anwendbarkeit, § 993
- EBV sperrt Nutzung- und SE - Ansprüche
- § 951 aber Wertersatzanspruch für Rechtsverlust --> nicht gesperrt
2. Rechtsverlust des Anspruchsstellers nach §§ 946 - 950
- kein Verlust durch Übereignung des D wegen § 935 I BGB
---> Rechtsverlust erst wegen § 950
3. Etwas erlangt (+): Eigentum an der Wurstware
4. auf sonstiger Weise
P: Vorrang der Leistungsbeziehung?
Hat D an F geleistet?
- Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
h.M.:
--> Besitz der Jungbullen durch Leistung des D erlangt
--> Eigentum aber erst durch Verarbeitung erlagt, dieses Verhalten war nicht von D geschuldet und hat somit keine Verbindung zum KV --> Leistung (-)
a.A.:
- auch wenn die Eigentumsübertragung nach § 935 I nicht möglich ist war es für D an F eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung --> die Unmöglichkeit der Übereignung steht dem Leistungscharakter nicht entgegen
ABER: Wertungskorrektur aufgrund der Wertungen des Sachenrechts
- durch § 935 I ist der Erwerber trotz guten Glaubens aufgrund des Diebstahls nicht schützenswert, diese Wertung würde man unterlaufen, wenn man hier eine vorrangige Leistungskondiktion annimmt
--> auch bei gutgläubigem Erwerb wäre er in der Konstellation wegen § 935 nicht schützenswert und könnte kein Eigentum erwerben
--> beide Ansichten: Erwerber nach den Wertungen des § 935 I nicht so schützenswert --> Direktkondiktion möglich
5. auf Kosten des E
(+) § 950 II
6. ohne RG
- Erwerbstatabestände nach § 946 ff. stellen keinen RG da, weil ein Bereicherungsausgleich nach § 951 I ausdrücklich angeordnet ist
RF:
Vergütung in Geld --> Wertersatz nach § 818 II BGB
- § 951 = Entschädigung für vorrangigen Rechtsverlust --> Wert der Bullen zu ersetzen ≠ Wert des Erlangten selbst
P: Kann sich F auf Entreicherung § 818 III berufen, weil er an D eine KP gezahlt hat?
- die getätigten Aufwendungen gegenüber D können nicht in Abzug gebracht
werden weil sie mit der spezifischen Bereicherung des E nichts zu tun haben
Konstellation: Dieb Daniel (D) entwendet Bauern Emil (E) zwei Jungbul len und verkauft sie für 1.000 € an den gutgläubigen Fleischwarenfabrikanten Fabian (F), der die Tiere weiterverarbeitet. Da D unauffindbar ist, verlangt E von F Wertersatz für die Bullen in Höhe von 1.000 €. E --> F :§§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 II ? 1. Anwendbarkeit, § 993 - EBV sperrt Nutzung- und SE - Ansprüche - § 951 aber Wertersatzanspruch für Rechtsverlust --> nicht gesperrt 2. Rechtsverlust des Anspruchsstellers nach §§ 946 - 950 - kein Verlust durch Übereignung des D wegen § 935 I BGB ---> Rechtsverlust erst wegen § 950 3. Etwas erlangt (+): Eigentum an der Wurstware 4. auf sonstiger Weise P: Vorrang der Leistungsbeziehung? Hat D an F geleistet? - Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens h.M.: --> Besitz der Jungbullen durch Leistung des D erlangt --> Eigentum aber erst durch Verarbeitung erlagt, dieses Verhalten war nicht von D geschuldet und hat somit keine Verbindung zum KV --> Leistung (-) a.A.: - auch wenn die Eigentumsübertragung nach § 935 I nicht möglich ist war es für D an F eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung --> die Unmöglichkeit der Übereignung steht dem Leistungscharakter nicht entgegen ABER: Wertungskorrektur aufgrund der Wertungen des Sachenrechts - durch § 935 I ist der Erwerber trotz guten Glaubens aufgrund des Diebstahls nicht schützenswert, diese Wertung würde man unterlaufen, wenn man hier eine vorrangige Leistungskondiktion annimmt --> auch bei gutgläubigem Erwerb wäre er in der Konstellation wegen § 935 nicht schützenswert und könnte kein Eigentum erwerben --> beide Ansichten: Erwerber nach den Wertungen des § 935 I nicht so schützenswert --> Direktkondiktion möglich 5. auf Kosten des E (+) § 950 II 6. ohne RG - Erwerbstatabestände nach § 946 ff. stellen keinen RG da, weil ein Bereicherungsausgleich nach § 951 I ausdrücklich angeordnet ist RF: Vergütung in Geld --> Wertersatz nach § 818 II BGB - § 951 = Entschädigung für vorrangigen Rechtsverlust --> Wert der Bullen zu ersetzen ≠ Wert des Erlangten selbst P: Kann sich F auf Entreicherung § 818 III berufen, weil er an D eine KP gezahlt hat? - die getätigten Aufwendungen gegenüber D können nicht in Abzug gebracht werden weil sie mit der spezifischen Bereicherung des E nichts zu tun haben
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