I. EBV

Zurechnung des Wissens des Vertreters bei 
1) Erwerb nach § 932 BGB 
 
2) Bösgläubigkeit nach § 990 I BGB bei Besitzerwerb 

1) über § 166 I BGB 
 
2) im EBV als gesetzliches SV über § 278, allerdings geht es hier gerade um die Begründung des EBV 
 
somit streitig, da § 166 I BGB direkt nicht möglich, da es nicht um die Folgen einer WE geht 
a) hM.: § 166 I BGB analog 
-> maßgeblich, dass Hilfsperson eigene Entscheidung trifft 
 
b) § 831 BGB analog 
(hier bestünde Exkulpationsmöglichkeit) 
 

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