I. EBV

(P)
Sperrwirkung des EBV nach § 993 I Hs. 2 BGB 
bei bösgläubigem Besitzer 

1) BGH 
Absolute Sperrwirkung 
(liest § 993 I a.E. isoliert) 
-> in der Folge ist § 823 BGB nur über § 992 anwendbar 
EBV Regelungen abschließend
auch bösgläubige Besitzer soll durch EBV privilegiert werden 
Arg: - EBV grnds. nur auf Ersatz von Substanzschäden gerichtet, Vorenthaltungsschäden nur nach Verzug ersatzfähig 
bei Delikt hingegen kein Verzug erforderlich 
 
2) h. Lit.: 
Relative Sperrwirkung 
(liest § 993 I komplett) 
-> Sperrung nur dann, wenn VSS der § 987 ff. BGB nicht vorliegen 
also um einen gutgläubigen unverlangten Besitzer 
-> nur der gutgläubige unverlangte sei schutzwürdig 

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