§ 812 NLK

Grundgedanken der Nichtleistungskondiktion

Rückgängigmachung einer nicht auf Leistung beruhenden Bereicherung, die einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt
 fremden Rechts darstellt („Schutz von fremden Gütern“)
• Eingriffskondiktion = Annex zum Eigentumsrecht als „Fortwirkung der Vindikation“ (§ 985), z.B. bei Verbrauch
gestohlener Sache durch Dieb oder Einbau der Sache (§ 946)
• Grundsatz der Subsidiärität der Eingriffskondiktion = Vorrang der Leistungsbeziehung