§ 812 Leistungskondiktion

1. Etwas erlangt

Bereicherungsgegenstand: Jede rechtlich geschützte Position, die Gegenstand einer Leistung sein kann, z.B.
• Dingliche Rechte, Besitz und Verfügungsmöglichkeiten (z.B. auch Grundbuchposition wg. § 892)
• Befreiung von Verbindlichkeiten
• Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 (vgl. § 812 II, §821)
• Verwertung fremder Rechte, Inanspruchnahme von Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen
(P):Worin besteht das „Erlangte“ bei ungegenständlichen Vorteilen (Gebrauchsüberlassung, Dienst-, Werkleistung).
Beispiel: Blinder Passagier erschleicht Beförderung in Flugzeug.