§ 812 Leistungskondiktion

(P):Worin besteht das „Erlangte“ bei ungegenständlichen Vorteilen

Beispiel: Blinder Passagier erschleicht Beförderung in Flugzeug.
• Rspr.: „Erlangtes Etwas“ = Ersparnis von Aufwendungen.
--> Im Beispielfall erlangt = Ersparter Ticketpreis für Flugreise
• Pro: Ungegenständlicher Vorteil selbst wird durch Empfang verbraucht.
• H.Lit.: „Erlangtes Etwas“ = ungegenständlicher Vorteil selbst
--> Im Beispielfall erlangt = Beförderung durch Fluggesellschaft
• Pro: Dass der (verbrauchte) Vorteil selbst nicht auf Dauer im Vermögen des Empfängers bleibt, ist ein Problem auf Rechtsfolgenseite : § 818 ff. und insbes. § 818 II, III.
• Pro: Rspr. muss schon bei „erlangtem Etwas“ prüfen, ob Empfänger überhaupt anderweitige Aufwendungen erspart hat oder es sich beim erlangten Vorteil um eine „Luxusaufwendung“ handelte, die bei gutgläubigen Empfängern unberücksichtigt bleibt.