Allgemeines

BtMG, Nebenstrafrecht

Handeltreiben (z.B. BtMG)

= eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, die eigennützig betrieben wird
- Hierzu zählt auch der Verkauf in Gewinnerzielungsabsicht, aber auch schon der Ankauf zum Zwecke des eigennützigen Weiterverkaufs
- die Rechtsprechung sieht die Vollendung auch darin, dass der Täter beim Einkauf des zum Weiterverkauf bestimmten Rauschgifts einen einen potentiellen Lieferanten anspricht.
- Der Begriff  Eigennutz wird weit gefaßt, auch jeder nichtwirtschaftliche Vorteil kann Gegenstand des Eigennutzes sein. 

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