Allgemeines

Wegwerfen von BtM bei PK

Das Wegwerfen des BtM muss als eigene Tat betrachtet werden, da ein neuer Tatentschluss vorliegt. Tatbestandsmäßig ist hier „ ein sonst in Verkehr bringen von BtM“ gem. § 29 I Nr. 1 gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch das Wegwerfen eine andere Person das BtM in Gewahrsam nehmen kann.

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