unerlaubte Handlung

zu II. durch ein Verhalten des X (= haftungsbegründende Kausalität) 

A. durch 
 
a) Handlung = vom Willen beherrschte und beherrschbare Zustandsveränderung 
 
b) Unterlassen 
--> bei Unterlassen: VS ist eine Besonderer Handlungspflicht und Möglichkeit der Erfolgsabwendung 
 
B. Zurechenbarkeit 
 
a) Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie = jede Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne, dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele 
 
 
b )obj.  Zurechenbarkeit 
 
aa) Adäquanztheorie = der Schadenseintritt darf aus ex-ante Sicht nicht außerhalb aller  Wahrscheinlichkeit liegen 
 
VS  für die Zurechnung von Schockschäden wegen der Verletzung Dritter:
 
1) Geschädigter = naher Angehöriger, Verlobter, Lebensgefährte

(2) Der Anlass rechtfertigt denSchock :jedenfalls bei Tötung, grds. aber auch bei schwerer   oder lebensgefährlicher Verletzung

(3) Art der Kenntniserlangung ( Zusehen/per Telefon) 

 
bb) Schutzwecklehre 
= Hat sich in der konkreten RG - Verletzung die Gefahr realisiert, die die Verhaltensnorm  schützen wollte? 
= der Schutzzweck der Norm muss den geltend gemachten Schaden nach Art und Entstehungsweise erfassen
--> wenn keine Verhaltensnorm vorliegt kann die Schutzzwecklehre nicht herangezogen werden 
 
P1 : Fallgruppe der Schockschäden 
 
P2: Fallgruppe der mittelbaren Kausalität 
a) Eigenverantwortliches Handeln des Geschädigten 
b) Eigenverantwortliches Handeln Dritter 

Diskussion