Gefahr im LVwG

Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit führen könnte.
 
Schaden bedeutet jede nicht unerhebliche objektive Minderung eines tatsächlich vorhandenen Bestandes von Schutzgütern durch regelwidrige äußere Einflüsse. 
 
Während eine Gefahr einen befürchteten, aber noch nicht eingetretenen Schaden für die öffentliche Sicherheit bedeutet, spricht man von einer Störung, wenn sich die Gefahr bereits realisiert hat.
§ 176 I Nr.1 stellt klar, dass auch eine Gefahrenabwehrverfügung zur Beseitigung einer Störung ergehen kann. 
 
Bei einer konkreten Gefahr muss sich die Schadenswahrscheinlichkeit aus einem konkreten Sachverhalt ableiten lassen. Es geht also um die Einzelgefahr, vgl. § 176 I Nr.2 LVwG. Sie ist Voraussetzung für den Erlass einer Gefahrenabwehrverfügung nach § 174 LVwG iVm §176 LVwG.
 
In Abgrenzung dazu ist die abstrakte Gefahr oder typische Gefahr zu sehen. Sie setzt nur eine abstrakten Sachverhalt voraus der nach allgemeiner Lebenserfahrung und Erkenntnis fachkundiger Stellen geeignet ist, sich zu einer konkreten Gefahrensituation zu entwickeln. Die abstrakte Gefahr ist Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, § 175. 
 
Die Einschätzung, dass sich eine konkrete Sachlage bei ungehindertem Geschehensablauf so entwickeln wird, dass ein Schaden an einem Schutzgut eintritt, stellt eine behördliche Prognosenentscheidung dar, die grds. in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. 
  • Je höher der zu erwartende Schaden ist, desto geringer muss die Wahrscheinlichkeit seines Eintreten sein, um die Annahme einer Gefahr zu rechtfertigen. 
  • objektiver Beurteilungsmaßstab
  • ex-ante Betrachtung 
In diesem Rahmen sind somit sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch die Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes zu berücksichtigen. 

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