Öffentliche Sicherheit iSd §§ 174,176 LVwG

Öffentliche Sicherheit bedeutet Unverletzlichkeit der
 
  • Objektiven Rechtsordnung: Dies umfasst die Einhaltung aller Gesetze, VO, Satzungen, die den Bürger zu einem bestimmten Verhalten ggü. dem Staat oder einem Dritten verpflichten. 
  • Subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen: Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus § 162 II. Zumindest ist dies bei der Fremdgefährdung gegeben. Bei der Selbstgefährdung muss die Gefährdung des Betroffenen in die Öffentlichkeit ausstrahlen. 
  • Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Hoheitsträger : Dies umfasst den Bestand und die Funktionsfähigkeit aller Rechtssubjekte des öff. Rechts, die von diesen Rechtssubjekten abgehaltenen Veranstaltungen und staatliche, dh der Allgemeinheit zustehende Rechtsgüter. 

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