I. EBV

(P)
Definition Verwendung iSd. §§ 994 ff. BGB 

1) BGH: enger Verwendungsbegriff 
alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen oder verbessern 
ohne die Sache dabei grundlegend zu verändern oder umzugestalten 
 
2) Lit: weiter Verwendungsbegriff 
alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen
unabhängig von grundlegender Veränderung oder Umgestaltung 
 

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