I. EBV

Notwendige Verwendung § 994 BGB

solche, die objektiv erforderlich sind, 
um die Sache in ihrem Bestand und ihrer Nutzungsmöglichkeit zu erhalten 
 
kein Sonderzweck des Besitzers 
auch Eigentümer hätte die Maßnahme zum Erhalt der Sache treffen müssen 
 

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