I. EBV

Sperrwirkung des § 993 I aE. BGB auf § 823 
 
 

1) BGH : 
absolute Sperrwirkung 
-> liest § 993 I aE isoliert 
Arg.: abschließende Regelung im EBV 
auch bösgläubiger Besitzer erfährt Privilegierung 
-> § 992 II, haftet der bösgläubige auch nur im Verzug für Zufall 
im Ggs. dazu § 823, 848 
 
2) Lit: relative Sperrwirkung 
-> liest § 993 I aE in Zusammenhang 
Sperrwirkung gelte nur für den gutgläubigen Besitzer (VSS der §§ 987 ff liegen nicht vor, wenn gutgläubiger Besitzer) 

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