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Zuletzt bearbeitet: 08.07.2018 11:26:35 von Jaesmin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Wie werden doppelfunktionale Maßnahmen behandelt?
Wie werden doppelfunktionale Maßnahmen behandelt?
Wie werden doppelfunktionale Maßnahmen behandelt?
Da in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht gerade kein Maßnahmenbündel vorliegt, kann der Fall nicht über die Rechtswegsaufspaltung bei gemischten Maßnahmenbündeln gelöst werden.
hM: Schwerpunkttheorie
Rechtsweg bestimmt sich nach dem objektiven Schwerpunkt der Maßnahme. Dazu wird darauf abgestellt, wie sich für einen objektiven Beobachter die polizeiliche Maßnahme ihrem Gesamteindruck nach darstellte. Da der Grund des polizeilichen Einschreitens auf Verlangen angegeben werden muss, wird der Wille der Polizeibeamten ergänzend herangezogen.
contra: es wird systemwidrig materielles Recht durch prozessuale Erwägungen eingeschränkt.
pro: Polizei wird immer eher präventiv handeln wollen, da hier ihre polizeilichen Befugnisse entsprechend umfangreicher sind.
aA: Zwecksetzungslehre
Rechtsweg bestimmt sich nach subjektiver Zwecksetzung durch die Polizei. Lässt sich die Zwecksetzung nicht ermitteln, so hat der Betroffene ein Wahlrecht. Gibt die Polizei dann während des gerichtlichen Verfahrens einen Grund an, so kann dieser Einwand als treuwidriges Verhalten und damit als umbeachtlich gewertet werden bzw. zur Anwendung des §17 a II GVG führen mit der Folge, dass eine Verweisung von Amts wegen an das Gericht des zuständigen Rechtsweges erfolgt.
contra: Polizei kann durch ihre Begründung den Rechtsweg bestimmen.
Ein wesentlicher Unterschied zur Schwerpunkttheorie ergibt sich dann, wenn die Polizei ihrer Begründungspflicht nachkommt und ihre Maßnahme sowohl auf präventive als auch auf repressive Maßnahmen stützt (doppelt-gestützte Maßnahme). Nach der Schwerpunkttheorie besteht ein entweder-oder-verhältnis, nach der Zwecksetzungslehre kann jedoch beides vorliegen. Denn ansonsten würde aus prozessrechtlichen Gründen die materiell-rechtliche Handlungsbefugnis der Polizei unzulässig beschränkt werden, wenn es ihr unmöglich gemacht wird, ihr handeln (vorsichtshalber) auf 2 verschiedene RGL zu stützen.
Innerhalb der Zwecksetzungslehre ist jedoch umstritten, ob der Betroffene sowohl den Verwaltungsrechtsweg als auch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten muss.
Seit der Einführung des §17 II GVG wird vertreten, dass der Betroffene lediglich einen Rechtsweg beschreiten müsse und das angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe.
Ein anderer Teil sieht auch in der doppelt-gestützten Maßnahme in Wahrheit zwei voneinander zu trennende polizeiliche Handlungen, die nur äußerlich zu einem einzigen Akt werden. Daher soll diese Fall entsprechend dem gemischten Maßnahmenbündel behandelt werden, so dass ein Rückgriff auf §17 II GVG aufgrund unterschiedlicher Streitgegenstände verwehr bleibt. Der Betroffene muss also beide Rechtswege beschreiten.
Da in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht gerade kein Maßnahmenbündel vorliegt, kann der Fall nicht über die Rechtswegsaufspaltung bei gemischten Maßnahmenbündeln gelöst werden.
hM: Schwerpunkttheorie
Rechtsweg bestimmt sich nach dem objektiven Schwerpunkt der Maßnahme. Dazu wird darauf abgestellt, wie sich für einen objektiven Beobachter die polizeiliche Maßnahme ihrem Gesamteindruck nach darstellte. Da der Grund des polizeilichen Einschreitens auf Verlangen angegeben werden muss, wird der Wille der Polizeibeamten ergänzend herangezogen.
contra: es wird systemwidrig materielles Recht durch prozessuale Erwägungen eingeschränkt.
pro: Polizei wird immer eher präventiv handeln wollen, da hier ihre polizeilichen Befugnisse entsprechend umfangreicher sind.
aA: Zwecksetzungslehre
Rechtsweg bestimmt sich nach subjektiver Zwecksetzung durch die Polizei. Lässt sich die Zwecksetzung nicht ermitteln, so hat der Betroffene ein Wahlrecht. Gibt die Polizei dann während des gerichtlichen Verfahrens einen Grund an, so kann dieser Einwand als treuwidriges Verhalten und damit als umbeachtlich gewertet werden bzw. zur Anwendung des §17 a II GVG führen mit der Folge, dass eine Verweisung von Amts wegen an das Gericht des zuständigen Rechtsweges erfolgt.
contra: Polizei kann durch ihre Begründung den Rechtsweg bestimmen.
Ein wesentlicher Unterschied zur Schwerpunkttheorie ergibt sich dann, wenn die Polizei ihrer Begründungspflicht nachkommt und ihre Maßnahme sowohl auf präventive als auch auf repressive Maßnahmen stützt (doppelt-gestützte Maßnahme). Nach der Schwerpunkttheorie besteht ein entweder-oder-verhältnis, nach der Zwecksetzungslehre kann jedoch beides vorliegen. Denn ansonsten würde aus prozessrechtlichen Gründen die materiell-rechtliche Handlungsbefugnis der Polizei unzulässig beschränkt werden, wenn es ihr unmöglich gemacht wird, ihr handeln (vorsichtshalber) auf 2 verschiedene RGL zu stützen.
Innerhalb der Zwecksetzungslehre ist jedoch umstritten, ob der Betroffene sowohl den Verwaltungsrechtsweg als auch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten muss.
Seit der Einführung des §17 II GVG wird vertreten, dass der Betroffene lediglich einen Rechtsweg beschreiten müsse und das angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe.
Ein anderer Teil sieht auch in der doppelt-gestützten Maßnahme in Wahrheit zwei voneinander zu trennende polizeiliche Handlungen, die nur äußerlich zu einem einzigen Akt werden. Daher soll diese Fall entsprechend dem gemischten Maßnahmenbündel behandelt werden, so dass ein Rückgriff auf §17 II GVG aufgrund unterschiedlicher Streitgegenstände verwehr bleibt. Der Betroffene muss also beide Rechtswege beschreiten.
Da in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht gerade kein Maßnahmenbündel vorliegt, kann der Fall nicht über die Rechtswegsaufspaltung bei gemischten Maßnahmenbündeln gelöst werden. hM: Schwerpunkttheorie Rechtsweg bestimmt sich nach dem objektiven Schwerpunkt der Maßnahme. Dazu wird darauf abgestellt, wie sich für einen objektiven Beobachter die polizeiliche Maßnahme ihrem Gesamteindruck nach darstellte. Da der Grund des polizeilichen Einschreitens auf Verlangen angegeben werden muss, wird der Wille der Polizeibeamten ergänzend herangezogen. contra: es wird systemwidrig materielles Recht durch prozessuale Erwägungen eingeschränkt. pro: Polizei wird immer eher präventiv handeln wollen, da hier ihre polizeilichen Befugnisse entsprechend umfangreicher sind. aA: Zwecksetzungslehre Rechtsweg bestimmt sich nach subjektiver Zwecksetzung durch die Polizei. Lässt sich die Zwecksetzung nicht ermitteln, so hat der Betroffene ein Wahlrecht. Gibt die Polizei dann während des gerichtlichen Verfahrens einen Grund an, so kann dieser Einwand als treuwidriges Verhalten und damit als umbeachtlich gewertet werden bzw. zur Anwendung des §17 a II GVG führen mit der Folge, dass eine Verweisung von Amts wegen an das Gericht des zuständigen Rechtsweges erfolgt. contra: Polizei kann durch ihre Begründung den Rechtsweg bestimmen. Ein wesentlicher Unterschied zur Schwerpunkttheorie ergibt sich dann, wenn die Polizei ihrer Begründungspflicht nachkommt und ihre Maßnahme sowohl auf präventive als auch auf repressive Maßnahmen stützt (doppelt-gestützte Maßnahme). Nach der Schwerpunkttheorie besteht ein entweder-oder-verhältnis, nach der Zwecksetzungslehre kann jedoch beides vorliegen. Denn ansonsten würde aus prozessrechtlichen Gründen die materiell-rechtliche Handlungsbefugnis der Polizei unzulässig beschränkt werden, wenn es ihr unmöglich gemacht wird, ihr handeln (vorsichtshalber) auf 2 verschiedene RGL zu stützen. Innerhalb der Zwecksetzungslehre ist jedoch umstritten, ob der Betroffene sowohl den Verwaltungsrechtsweg als auch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten muss. Seit der Einführung des §17 II GVG wird vertreten, dass der Betroffene lediglich einen Rechtsweg beschreiten müsse und das angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe. Ein anderer Teil sieht auch in der doppelt-gestützten Maßnahme in Wahrheit zwei voneinander zu trennende polizeiliche Handlungen, die nur äußerlich zu einem einzigen Akt werden. Daher soll diese Fall entsprechend dem gemischten Maßnahmenbündel behandelt werden, so dass ein Rückgriff auf §17 II GVG aufgrund unterschiedlicher Streitgegenstände verwehr bleibt. Der Betroffene muss also beide Rechtswege beschreiten.
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