Ansprüche des Bürgers gegen die Behörde - §221 ff. LVwG

Entschädigung bei rechtmäßigen Eingriffen
 
Handlungs- und Zustandsstörer erhalten bei einer rechtmäßigen Inanspruchnahme grds. keine Entschädigung. 
Anders ist dies beim Nichtstörer. Denn durch seine Inanspruchnahme erbringt er ein Sonderopfer, so dass ihm ein Anspruch aus §221 zusteht. Die Verwaltung kann im Falle der Inanspruchnahme durch den nichtsturer die Verantwortlichen iSd §§218, 219 nach §224 II iVm §§677 ff. analog in Regress nehmen. 
Für den Anscheins- und Gefahrenverdachtsstörer lassen sich die Überlegungen entsprechend anwenden. Nach hM soll ihnen ein Ersatzanspruch analog §221 zustehen, wenn sich ex-post ergibt, dass der Anschein einer Gefahr oder ein Gefahrenverdacht nicht zurechenbar gesetzt wurde. 
 
Entschädigung bei rechtswidrigen Eingriffen
  • Aus einem Erst-Recht-Schluss folgt, dass ein Ausgleichsanspruch für den Nichtstörer als §221 auch dann besteht, wenn er von der Behörde rechtswidrig zur Gefahrenabwehr herangezogen wurde. 
  • Unbeteiligte Dritte, die von der an sich rm Gefahrenabwehr geschädigt werden, können einen Entschädigungsanspruch gem. §§222 iVm 221 I geltend machen. Bei schuldhaft rw Eingriffen greift darüber hinaus der Amtshadftungsanspruch nach §839 BGB, Art. 34 GG.
  • Wird ein Nichtstörer zunächst rm herangezogen, dann aber das zeitlich-sachlich erforderliche Mindestmaß der Inanspruchnahme überschritten, ist die Maßnahme der Behörde rw und muss aufgehoben werden. Daher steht dem Nichtstörer neben dem Entschädigungsanspruch ein Folgenbeseitigungsnaspruch gegen die Behörde auf Wiederherstellung des status quo ante zu, falls die VSS des §220 nicht mehr vorlegen, die behördliche Maßnahme aber noch andauert. 
  • für den Störer besteht bei einem rw Eingriff Ansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (enteignungsgleicher Eingriff, allgemeiner Aufopferungsanspruch, Amtshaftungsansprüche)

Diskussion