Warum hat die Androhung von Zwangsmitteln Verwaltungsaktqualität?

Die regelnde Wirkung besteht darin, dass mit der Androhung die Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels verbindlich festgelegt wird. Zudem ist die Androhung tatbestandliche Voraussetzung für die anschließende Vollstreckung.
 
Des Weiteren ist §248 I 2 LVwG zu beachten, in dem geregelt ist, dass Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es sich bei der Androhung um einen VA handeln muss, da nur Widerspruch und AK gem. §80 I VwGO aufschiebende Wirkung haben und diese nur gegen VA statthaft sind. Die Androhung ist damit als VA selbstständig im Wege der AK- bzw. FFK gerichtlich nachprüfbar. 

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