Isolierte Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen

Wird eine gefahrenrechtliche Maßnahme vollstreckt, kann sich der Betroffene nicht nur gegen die Grundverfügung wehren, sondern auch isoliert gegen die Vollstreckung vorgehen, entweder weil er die Anwendung des Zwanges selbst oder weil er nur die Androhung für rw hält. Den notwendigen Rechtsschutz gegen die Zwangsmaßnahme des Vollstreckungsrechts gewähren die Rechtsbehelfe der VwGO. Zu beachten ist, dass Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln gem. §248 I 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten. 

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