RÜ Check Hotlist 2018

Strafrecht

Nimmt der Täter nach der Rspr. des BGH eine fremde Sache weg i.S.d. §§ 242 I, 249 I StGB, wenn er unberechtigterweise mit einer fremden Bankkarte an einem Geldautomaten Geld abhebt und es einsteckt?

Hebt der Täter unberechtigterwesie mit einer fremden Bankkarte an einem Geldautomaten Geld ab, richtet sich das Übereignungsangebot der Bank, die den Geldautomaten betreibt, nicht an ihn. Steckt er das Geld ein, erwirbt er daher kein Eigentum daran. Vielmehr bleibt es im Eigentum der Bank und damit fremd. Bedient der Täter den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß , erfolgt die Ausgabe des Geldes jedoch mit dem Willen der Bank. Ihr Gewahrsam wird daher nicht gebrochen und der Tätrer nimmt das Geld nicht weg. (RÜ 2/2018 S. 102 f.)

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