RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Inwieweit kann sich aus Art. 28 II 1 GG eine Kompetenz des Bürgermeisters für hoheitliche Äußerungen ergeben?

Nach Art. 28 II 1 GG kann sich die Gemeinde aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde annehmen, die nicht durch Gesetz anderen Verwaltungsträgern zugewiesen sind. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Die Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers müssen daher in spezifischer Weise ortsbezogen sein. (RÜ 2/2018 S. 116)

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