RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Zwischen wem wird durch die (angebliche) Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorgangs ein Rechtsverhältnis begründet?

Die (angebliche) Genehmigungsbedürftigkeit begründet grds. nur zwischen dem Normadressaten und dem Normanwender ein RV. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Norm selbst unmittelbar Rechte und Pflichten begründet, ohne dass es einer Anwendung im konkreten Fall bedarf (sog. self-executing Normen). (RÜ 2/2018 S. 121)

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