RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Wann ist bei Versammlungen ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausell zulässig?

Nach h.Rspr. gilt die Sperrwirkung des Versammlungsrecht (auch Polizeifestigkeit der Versammlung) nicht bei nichtöffentlichen Versammlungen (§ 1 I VersG) und im Vorfeld einer öffentlichen Versammlung, da die Vorschriften des VersG - anders als Art. 8 GG - von einer bestehenden Versammlung ausgehen. (anders z.B. §§ 12a, 19a VersG). Nach der Gegenansicht gelten die Vorschriften des VersG für diese Fälle anlog. (RÜ 4/2018 S. 249)

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