Def.

§ 64 II 1 a.E. NPOG–Handeln innerhalb ihrer Befugnisse

Die VZ-Behörde handelt innerhalb ihrer Befugnisse, wenn ein rechtmäßiger Grund-VA ggü. dem VZ-Betroffenen hätte erlassen werden dürfen.
 
Sofortvollzug auch anwendbar, wenn Grund-VA vorliegt aber die Voraussetzungen des gestreckten Verfahrens nicht oder nicht ordnungsgemäß vor Anwendung des Zwangsmittels erfolgt sind.

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