RÜ Check Hotlist 2018

Zivilrecht

Kann sich die Betriebsgefahr eines Kfz auch realisieren, wenn  das Fahrzeug steht?

Nach maschinentechnischer Auffassung ist für die Realisierung der Betriebsgefahr entscheidend, dass der Motor noch läuft oder das Kfz wenigstens als Nachwirkung des motorischen Antriebs noch in Bewegung ist. Nach herrschender Auffassung sind im öffentlichen Verkehrsbereich alle Fahrzeuge in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. (RÜ 4/2018 S. 214 f.)

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