Definitionen

Allgemeine Handlungsfreiheit

  • Art. 2 I GG
  • freie Entfaltung der Persönlichkeit (= jeder kann tun und lassen, was er will)
  • Schutzbereiche:
    • Persönlichkeitsrecht (i.V.m. Art. 1 I  GG): Schutz der Person und ihrer Privatsphäre
    • Allg. Handlungsfreiheit: Auffangfunktion gegenüber jeder hoheitl. Beeinträchtigung (Bsp.: Reiten im Walde, BVerfGE 80, 136)
 
Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt der Schrankentrias (Art. 2 I GG)
  • es gibt drei Schranken:
    1. verfassungsmäßige Ordnung:
      • alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen
      • der Staat darf also die allg. Handlungsfreiheit mit allen Gesetzen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, einschränken
    2. Rechte anderer:
      • wird eigentlich schon in der verfassungsmäßigen Ordnung geklärt
    3. Sittengesetz:
      • schwer zu fassen, eher unwichtig
  • Besondere Bedeutung der Schranken-Schranke:
    • Grenzen, die bei der Einschränkung von Grundrechten beachtet werden müssen
    • z.B. Verhältnismäßigkeit
 
Art. 2 I GG: Grundlage der Privatautonomie
  • vor allem Vertragsfreiheit
  • wichtig für Schutz des Schwächeren (z.B. bei Verbraucherschutz)
    • Stichwort "Strukturelle Ungleichheit"

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