Definitionen

Verwaltungsvertrag/ öffentlich-rechtlicher Vertrag

§§ 54 ff. VwVfG
 
Voraussetzungen:
  • Einigung mindestens zweier Parteien (Rechtssubjekte)
  • Vertragsgegenstand muss einen Träger öffentlicher Gewalt zu etwas berechtigen oder verpflichten
 
Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag:
  • auch die Verwaltung kann privatrechtlich handeln
    • z.B. kann sie einen Kaufvertrag abschließen
 
Vorteile:
  • Schnellere, kostengünstigere, punktgenaue Zielverfolgung
 
Nachteile:
  • Freiwillige Mitwirkung Privater erforderlich
  • Risiko des Verkaufs von Hoheitsrechten
 
Rechtliche Voraussetzungen:
  • Zulässigkeit der Vertragsform
  • Zustandekommen durch Angebot und Nachfrage
  • Einhaltung der Schriftform (§§ 57, 37 VwVfG)
  • Zustimmung betroffener Dritter (§ 58 VwVfG)
    • kein Vertrag zu Lasten Dritter

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