Definitionen

Planungsrecht/Planungspflicht

§ III 1 BauGB als Grundlage
 
  • Planungspflicht in Ausnahmefällen
    • bei besonderen städtebaulichen Missständen
  • ohne städtebauliche Gründe: Planungsverbot
    • nur planen, wenn es erforderlich ist
    • Planung muss städtebaulich relevant sein
  • Gefälligkeitsplanung und Verhinderungsplanung nicht erlaubt
    • immer städtebauliche Entwicklung und Ordnung beachten

Diskussion