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Zuletzt bearbeitet: 17.07.2018 14:23:48 von De Vries Dino
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Akkreditiv
Akkreditiv
Akkreditiv
Wenn eine Bestellung aus dem entfernten Ausland eingeht, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Liefer- bzw. Zahlungssicherung. Für den Exporteur ist eine 100%ige Vorauskasse grundsätzlich die sicherste Zahlungsweise, das ganze Risiko liegt dann beim Importeur. Dieser wird grundsätzlich ein Interesse daran haben, die Ware auf Ziel zu kaufen. Da beider Interessen kollidieren, muss ein Kompromiss gefunden werden.
Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit sind viele Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So könnte man vereinbaren, die Vorkasse prozentual abzustufen, z. B. 20% bei Vertragsabschluss, 60% bei Lieferung/Abgang der Ware, 20% bei Ankunft der Ware im Bestimmungshafen. Oder ein unabhängiger Dritter wird eingeschaltet, der den Kaufpreis treuhänderisch verwaltet, bis die Lieferung ordnungsgemäß abgewickelt wurde.
Die häufigste Form der Zahlungssicherung ist jedoch das Dokumenten-Akkreditiv. Das Akkreditiv (letter of credit, L/C) ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen der eröffnenden Bank. Der Ablauf wird im Folgenden grob skizziert.
Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem das Akkreditiv als Zahlungsbedingung vereinbart wird. Nun muss der Importeur das Akkreditiv bei seiner Bank eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt seiner Bank mit, welche Dokumente der Exporteur einreichen muss, bevor sie den Betrag freigeben darf.
Die eröffnende Bank schaltet nun in der Regel eine Bank im Exportland ein und teilt ihr die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie der Bank, bei Erfüllung der Bedingungen den Akkreditivbetrag auszuzahlen.
Das L/C wird nun, durch die avisierende Bank, dem Exporteur avisiert. Der Exporteur kann von der avisierenden Bank eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Deren Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der avisierenden Bank an den Exporteur unter der Voraussetzung der Einhaltung der Akkreditivbedingungen.
Sobald der Exporteur die Avisierung erhalten hat, sollte er unverzüglich die Akkreditivbedingungen auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag prüfen. Wichtig ist ebenfalls die Prüfung, ob die geforderten Dokumente ausnahmslos alle in der Form, wie im L/C verlangt, beigebracht werden können. Häufig werden Teilverladungen oder Umladungen verboten. Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein? Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel? Wird ein Versicherungszertifikat verlangt, obwohl vereinbart wurde, dass der Empfänger die Transportversicherung übernimmt? Dies sind nur einige Beispiele. Tatsache ist, dass, wenn nur eine der Bedingungen nicht komplett erfüllt wird, die Zahlungsgarantie der Bank erlischt.
Deshalb gilt: je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv
Wenn eine Bestellung aus dem entfernten Ausland eingeht, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Liefer- bzw. Zahlungssicherung. Für den Exporteur ist eine 100%ige Vorauskasse grundsätzlich die sicherste Zahlungsweise, das ganze Risiko liegt dann beim Importeur. Dieser wird grundsätzlich ein Interesse daran haben, die Ware auf Ziel zu kaufen. Da beider Interessen kollidieren, muss ein Kompromiss gefunden werden.
Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit sind viele Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So könnte man vereinbaren, die Vorkasse prozentual abzustufen, z. B. 20% bei Vertragsabschluss, 60% bei Lieferung/Abgang der Ware, 20% bei Ankunft der Ware im Bestimmungshafen. Oder ein unabhängiger Dritter wird eingeschaltet, der den Kaufpreis treuhänderisch verwaltet, bis die Lieferung ordnungsgemäß abgewickelt wurde.
Die häufigste Form der Zahlungssicherung ist jedoch das Dokumenten-Akkreditiv. Das Akkreditiv (letter of credit, L/C) ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen der eröffnenden Bank. Der Ablauf wird im Folgenden grob skizziert.
Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem das Akkreditiv als Zahlungsbedingung vereinbart wird. Nun muss der Importeur das Akkreditiv bei seiner Bank eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt seiner Bank mit, welche Dokumente der Exporteur einreichen muss, bevor sie den Betrag freigeben darf.
Die eröffnende Bank schaltet nun in der Regel eine Bank im Exportland ein und teilt ihr die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie der Bank, bei Erfüllung der Bedingungen den Akkreditivbetrag auszuzahlen.
Das L/C wird nun, durch die avisierende Bank, dem Exporteur avisiert. Der Exporteur kann von der avisierenden Bank eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Deren Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der avisierenden Bank an den Exporteur unter der Voraussetzung der Einhaltung der Akkreditivbedingungen.
Sobald der Exporteur die Avisierung erhalten hat, sollte er unverzüglich die Akkreditivbedingungen auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag prüfen. Wichtig ist ebenfalls die Prüfung, ob die geforderten Dokumente ausnahmslos alle in der Form, wie im L/C verlangt, beigebracht werden können. Häufig werden Teilverladungen oder Umladungen verboten. Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein? Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel? Wird ein Versicherungszertifikat verlangt, obwohl vereinbart wurde, dass der Empfänger die Transportversicherung übernimmt? Dies sind nur einige Beispiele. Tatsache ist, dass, wenn nur eine der Bedingungen nicht komplett erfüllt wird, die Zahlungsgarantie der Bank erlischt.
Deshalb gilt: je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv
Wenn eine Bestellung aus dem entfernten Ausland eingeht, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Liefer- bzw. Zahlungssicherung. Für den Exporteur ist eine 100%ige Vorauskasse grundsätzlich die sicherste Zahlungsweise, das ganze Risiko liegt dann beim Importeur. Dieser wird grundsätzlich ein Interesse daran haben, die Ware auf Ziel zu kaufen. Da beider Interessen kollidieren, muss ein Kompromiss gefunden werden. Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit sind viele Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So könnte man vereinbaren, die Vorkasse prozentual abzustufen, z. B. 20% bei Vertragsabschluss, 60% bei Lieferung/Abgang der Ware, 20% bei Ankunft der Ware im Bestimmungshafen. Oder ein unabhängiger Dritter wird eingeschaltet, der den Kaufpreis treuhänderisch verwaltet, bis die Lieferung ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die häufigste Form der Zahlungssicherung ist jedoch das Dokumenten-Akkreditiv. Das Akkreditiv (letter of credit, L/C) ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen der eröffnenden Bank. Der Ablauf wird im Folgenden grob skizziert. Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem das Akkreditiv als Zahlungsbedingung vereinbart wird. Nun muss der Importeur das Akkreditiv bei seiner Bank eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt seiner Bank mit, welche Dokumente der Exporteur einreichen muss, bevor sie den Betrag freigeben darf. Die eröffnende Bank schaltet nun in der Regel eine Bank im Exportland ein und teilt ihr die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie der Bank , bei Erfüllung der Bedingungen den Akkreditivbetrag auszuzahlen. Das L/C wird nun, durch die avisierende Bank, dem Exporteur avisiert. Der Exporteur kann von der avisierenden Bank eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Deren Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der avisierenden Bank an den Exporteur unter der Voraussetzung der Einhaltung der Akkreditivbedingungen. Sobald der Exporteur die Avisierung erhalten hat, sollte er unverzüglich die Akkreditivbedingungen auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag prüfen. Wichtig ist ebenfalls die Prüfung, ob die geforderten Dokumente ausnahmslos alle in der Form, wie im L/C verlangt, beigebracht werden können. Häufig werden Teilverladungen oder Umladungen verboten. Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein? Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel? Wird ein Versicherungszertifikat verlangt, obwohl vereinbart wurde, dass der Empfänger die Transportversicherung übernimmt? Dies sind nur einige Beispiele. Tatsache ist, dass, wenn nur eine der Bedingungen nicht komplett erfüllt wird, die Zahlungsgarantie der Bank erlischt. Deshalb gilt: je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv
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