Ware beschaffen, annehmen, lagern und Pflegen

Arten, Formen und Zustandekommen von Rechtsgeschäften

Einseitiges Rechtsgeschäft

 

Empfangsbedürftige Willenserklärung

Es entsteht durch die Willenserklärung einer Person.

Empfangsbedürftige Willenserklärung muß in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, um rechtswirksam zu werden.

Beispiel: Eine Kündigung muß zum Kündigungstermin im Briefkasten oder auf dem Schreibtisch des Empfängers angekommen sein.

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Diese Art der Willenserklärung wird bereits mit ihrer Abgabe rechtswirksam.

Beispiel: Ein formgerechtes Testament ist bereits mit der Erstellung gültig.

 

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Entsteht durch die Willenserklärungen mehrerer Personen.

 

Verpflichtungsgeschäft

Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen zustande.

Beispiel: Der Verkäufer hat sich durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen.

 

Verfügungsgeschäft

Dadurch werden unmittelbare Rechtsänderungen an Sachen oder Rechten bewirkt (Eigentumsübertragungen). Es kommt durch Willenserklärungen (Einigung) und Handlungen (Übergabe, Grundbucheintragung) zustande. Da ein Verfügungsgeschäft grundsätzliche der Erfüllung von Verträgen dient, wird es auch Erfüllungsgeschäft genannt.

 

 

Form der Rechtsgeschäfte

Grundsätzlich haben wir in Deutschland die Formfreiheit, das heißt eine Willenserklärung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Handeln abgegeben werden. Die Form ist grundsätzlich für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes unerheblich.

Beispiel: Angebot mittels Telefongespräch, Brief oder Fax (Rechtsurteile bzw. einschlägige Gesetze beachten).

 

Formzwang

Bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft in der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form vorgenommen werden muß.

 

Schriftliche Form

Die Urkunde muß von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Wird über einen Vertrag nur eine Urkunde ausgestellt, müssen beide Parteien unterzeichnen. Werden über einen Vertrag mehrere Urkunden ausgestellt, so genügt es, wenn jede Partei die Urkunde unterzeichnet, die für die andere Partei bestimmt ist.

Beispiele: Bürgschaftserklärungen (Ausnahme Vollkaufmann), Wohnungsmietverträge auf länger als ein Jahr, Privattestamente müssen sogar eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

 

Elektronische Form

Diese Form ersetzt die Schriftform, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und der Name des Ausstellers hinzugefügt wird.

Beispiel: elektronische Steuererklärung

 

Textform

Hierbei muß die Erklärung durch die Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Dadurch kann auf die eigenhändige Unterschrift in bestimmten Fällen verzichtet werden. In der Regel wird durch den „Dieses Schreiben wurde automatisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.“

Beispiel: Gehaltsabrechnung, Bußgeldbescheid.

 

 

Öffentliche Beglaubigung

Die Erklärung muß schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift und bezieht sich nicht auf den Inhalt der Urkunde.

Beispiel: Schriftliche Anmeldungen und Anträge zum Handelsregister und zum Grundbuch.

 

Notarielle Beurkundung

Die Willenserklärungen werden von einem Notar protokollarisch aufgenommen. Seine Beurkundung bestätigt sowohl die Echtheit der Unterschrift als auch den Inhalt der Willenserklärung.

Beispiel: Beim Kauf eines Grundstücks ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag abzuschließen. Damit hat der Käufer den Anspruch auf Eigentumsübertragung erhalten

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